Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Geschäftszahl

83/14/0102

Rechtssatz

Maßgebend dafür, ob Zahntechniker zahntechnische Aushilfsarbeiten in einem Dienstverhältnis erbringen oder nicht ist, ob für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft oder ob jeweils ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird. Weiters ist entscheidend, ob die Aushilfsarbeiten von fremden Personen oder von Personen erbracht werden, die in ihrer Haupttätigkeit in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0281). - Die Tatsache, daß der Auftraggeber dem Zahntechniker die Arbeitsmittel und seine Arbeitsräume zur Verfügung stellt, kann an dieser Beurteilung nichts ändern (Hinweis E 8.2.1968, 738/67).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

83/14/0110

83/14/0109