Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Geschäftszahl

83/14/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1079/47 E 13. Juli 1948 VwSlg 44 F/1948 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat die Verpflichtung, sich mit allen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Behörde genügt insbesondere dann nicht, wenn Einwendungen vorgebracht wurden, mit denen sich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt hatte.