Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Geschäftszahl

83/14/0043

Rechtssatz

Erfolgt die Gestaltung eines Gegenstandes nach den für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, ...) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine

derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers (Hinweis auf E 9.6.1961, 162/61).