Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Geschäftszahl

83/14/0043

Rechtssatz

Künstlerisch ist jede Tätigkeit, deren Ergebnis die Entstehung eines Kunstwerkes ist. Von der belangten Behörde wurde irrtümlich angenommen, daß nur für praktische Zwecke ungeeignete und unter dem Aspekt allein dieser Zwecke überflüssige oder unnötige Gegenstände Kunstwerke sein können.