Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

83/14/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1321/72 B 13. November 1973 RS 1

(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzlichen Bescheid ergangen ist. (hier:

Beschwerde des Hauseigentümers gegen einen an den Hausverwalter gerichteten Bescheid)