Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Geschäftszahl

83/13/0210

Rechtssatz

Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/14/0115).