Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

83/13/0201

Rechtssatz

Die Übernahme des Arbeitnehmeranteiles an der gesetzlichen Sozialversicherung durch den Arbeitgeber stellt einen Ersatz von Werbungskosten und keine Maßnahme der Zukunftssicherung (Paragraph 3, Ziffer 20,) dar. Solche Ersatzleistungen sind Arbeitslohn sofern nicht die Ausnahmeregelungen des Paragraph 26, EStG zum Tragen kommen.