Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Geschäftszahl

83/13/0158

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/13/0164

83/13/0165

Rechtssatz

Eine gewerbliche Tätigkeit kann nur dann zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 führen, wenn sie von der übrigen gewerblichen Tätigkeit deutlich abgrenzbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X04