Verwaltungsgerichtshof
12.06.1985
83/13/0158
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165
Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt schon vor, wenn eine Tätigkeit ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen Auftraggeber zu ermöglichen (Hinweis E 11.4.1972, 2286/71).
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X03