Verwaltungsgerichtshof
12.06.1985
83/13/0158
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/13/0164
83/13/0165
Eine kaufmännisch beratende bzw eine Vertretertätigkeit kann weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch eine solche VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X01