Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Geschäftszahl

83/13/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/79 E 10. Juni 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).