Verwaltungsgerichtshof
30.05.1984
83/13/0082
GRS wie 81/13/0192 E 13. Oktober 1982 RS 1
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 22, EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine schriftstellerische Tätigkeit dar.