Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Geschäftszahl

83/13/0082

Rechtssatz

Eine (werbeschriftstellerische) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der für die Öffentlichkeit, dh für eine mehr oder weniger große und sich von Fall zu Fall ändernde Anzahl von Menschen schreibt, EIGENE Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt. Es ist nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat; der schriftstellerisch Tätige muß weder ein Gelehrter noch ein Dichter noch ein Künstler sein. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat dabei auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluß (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Paragraph 22, Lfg Jänner 1976, Tz 28; Philipp, Kommentar zum GewStG, 17. Nachtrag, Juli 1983, Tz 1-10).