Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1984

Geschäftszahl

83/13/0076

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, wegen einer durch Blindheit bewirkten Körperbehinderung laufend einen Privatchauffeur zu beschäftigen; die dadurch entstehenden Kosten stellen sohin keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1972 dar.