Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1984

Geschäftszahl

83/13/0063

Rechtssatz

Der Betrieb einer gepachteten Hotelgarage (Dauermieter und Kurzmieter) bedarf einer laufenden Beaufsichtigung und Überwachung und ist daher als GEWERBLICHE Tätigkeit anzusehen. Dafür spricht weiters auch die Bereitschaft, den Garagenbenützern als Nebenleistung das Reinigen ihrer Fahrzeuge anzubieten (Hinweis E 17.1.1964, 1844/62 und E 8.10.1965, 1207/65).