Verwaltungsgerichtshof
28.11.1984
83/13/0063
Der Betrieb einer gepachteten Hotelgarage (Dauermieter und Kurzmieter) bedarf einer laufenden Beaufsichtigung und Überwachung und ist daher als GEWERBLICHE Tätigkeit anzusehen. Dafür spricht weiters auch die Bereitschaft, den Garagenbenützern als Nebenleistung das Reinigen ihrer Fahrzeuge anzubieten (Hinweis E 17.1.1964, 1844/62 und E 8.10.1965, 1207/65).