Verwaltungsgerichtshof
27.02.1985
83/13/0056
Die rechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist weder eine Tatsache noch ein Beweismittel iS des Paragraph 303, BAO und stellt daher keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Vielmehr handelt es sich hiebei um die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes und nicht um Fakten, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen.