Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Geschäftszahl

83/13/0056

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist weder eine Tatsache noch ein Beweismittel iS des Paragraph 303, BAO und stellt daher keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Vielmehr handelt es sich hiebei um die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes und nicht um Fakten, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen.