Verwaltungsgerichtshof
18.03.1985
83/12/0178
Eine - nicht aus unsachlichen Gründen - erfolgte Organisationsänderung stellt ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 dar (Hinweis E 10.9.1973, 0902/73, VwSlg 8453 A/1973) und erübrigt damit eine Überprüfung der für eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vorgesehenen Voraussetzungen.