Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1984

Geschäftszahl

83/12/0160

Rechtssatz

Versieht ein Beamter Wechseldienst (hier: Zollwachabteilung - Zollzweigstelle), so ist es für die Beurteilung der Einrechnung der Wegzeit ohne rechtliche Bedeutung, ob der Weg des Beamten von seiner Wohnung zur Zollzweigstelle an der Zollwachabteilung vorbeiführt oder nicht, weil bei Dienstantritt in der Zollwachestelle eine einheitliche Beurteilung der Zeit als "Dienst-Versehen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 geboten ist (Hinweis E 30.1.1980, 1075/78, VwSlg 10028 A/1980).