Verwaltungsgerichtshof
27.02.1984
83/12/0160
GRS wie 1075/78 E 30. Jänner 1980 VwSlg 10028 A/1980 RS 1
Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt.