Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

83/12/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0092 E 14. November 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Systematik und der Terminologie des Gehaltsgesetzes ist Paragraph 20, d Absatz 2, GehG 1956 und der in diesem verwendete Begriff "Hundertsätze" nicht anders zu verstehen, als dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Zulage gemäß Paragraph 20, d GehG 1956 in einem Prozentsatz - maximal 100 vH - der in Paragraph 59, Absatz 10, GehG 1956 jeweils angeführten Betrages bemessen werden muss.