Verwaltungsgerichtshof
14.09.1984
83/12/0152
GRS wie 83/12/0092 E 14. November 1983 RS 2
Nach der Systematik und der Terminologie des Gehaltsgesetzes ist Paragraph 20, d Absatz 2, GehG 1956 und der in diesem verwendete Begriff "Hundertsätze" nicht anders zu verstehen, als dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Zulage gemäß Paragraph 20, d GehG 1956 in einem Prozentsatz - maximal 100 vH - der in Paragraph 59, Absatz 10, GehG 1956 jeweils angeführten Betrages bemessen werden muss.