Verwaltungsgerichtshof
14.05.1984
83/12/0136
GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1
Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG verwirklicht wird.