Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1983

Geschäftszahl

83/12/0125

Rechtssatz

Die Lehrtätigkeit eines Nachschubunteroffiziers/Karteimittelführers bei der Stabskompanie der Sanitätsschule Wien, der auf Grund seiner Ausbildung als einziger an der Dienststelle geeignet ist, Unterricht zu erteilen, stellt keine Nebentätigkeit dar, da hier nur von der Gesamttätigkeit des Beamten gesprochen werden kann, welche ihm als Angehöriger seiner Dienststelle nach deren Aufgabenbereich zur Erledigung zugewiesen worden war (Hinweis E 27.4.1982, 81/12/0175).