Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Geschäftszahl

83/12/0095

Rechtssatz

Bei der Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung kommt es zu keiner Interessenabwägung. Daher müssen die Aufwendungen für die Fortbildung sowie ein Interesse der Dienstbehörde an dieser unberücksichtigt bleiben.