Verwaltungsgerichtshof
30.04.1984
83/12/0095
Es ist sicherlich ein sonstiges wesentliches dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 gefährdet, wenn die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch einen Bediensteten erst durch den - offenkundig erforderlichen - verstärkten Einsatz bestehender oder die Schaffung neuer Kontrolleinrichtungen zumindest nach menschlichem Ermessen unbedenklich in bezug auf die bestehenden Vorschriften gemacht werden kann.