Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Geschäftszahl

83/12/0093

Rechtssatz

Wurde über die Frage, ob sich der Bf im aktiven Dienstverhältnis oder in zeitlichen Ruhestand befindet, mit dem Bescheid, mit dem der Bf in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, entschieden, so kann diese Frage nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides gemacht werden.