Verwaltungsgerichtshof
13.02.1984
83/12/0055
Die Regelung des Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 stellt nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte bestimmte Tätigkeit ab und ist von einer außerhalb der Rechtsordnung vorgenommenen so genannten "Planstellenbewertung" unabhängig.