Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Geschäftszahl

83/12/0055

Rechtssatz

Die Dienste, die ein Beamter der Verwendungsgruppe B als ernanntes Mitglied eines Berufungssenates bei einer Finanzlandesdirektion verrichtet, sind der Verwendungsgruppe A zuzuordnen.