Verwaltungsgerichtshof
27.02.1984
83/12/0052
Wurde einer Beamtin des höheren auswärtigen Dienstes auf ihr Ansuchen ein Karenzurlaub gewährt, um ihrem Ehegatten in seinen neuen Dienstort im Ausland folgen zu können, so war für die Urlaubsgewährung ein privates Interesse der Beamtin maßgebend. Die Erlassung einer Verfügung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 ist daher nicht zulässig.