Verwaltungsgerichtshof
10.10.1984
83/11/0292
"Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist - bezogen auf einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen bestimmten gesicherten Anspruch - nur dieser betragsmäßig bestimmte Antrag; zur Entscheidung über einen erstmals in der Berufung geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht betragsmäßig angeführten gesicherten Anspruch (und zwar mit dem Antrag, darüber als Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu entscheiden) ist die Berufungsbehörde nicht zuständig; es kommt auch eine Überweisung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 nicht in Betracht.