Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Geschäftszahl

83/11/0261

Rechtssatz

Der Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" bedeutet, der Kraftfahrzeuglenker habe seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Jeder Kraftfahrer muss danach seine Fahrweise so einrichten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit von Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges nie länger ist als die durch ihn eingesehene Strecke (Hinweis E 20.6.1984, 82/11/0017).