Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Geschäftszahl

83/11/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/80 E 21. November 1980 RS 7

Stammrechtssatz

Die vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, KFG bewirkt nicht dessen gänzliches Erlöschen, sodass die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung beantragt werden müsste, sondern sie lebt nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder auf (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78).