Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Geschäftszahl

83/11/0258

Rechtssatz

Nach Paragraph 123, Absatz eins, KFG ist der Bundesminister für Verkehr nur dann zur Entscheidung über Berufungen gegen Entziehungsbescheide zuständig, wenn die im Fall einer endgültigen Entziehung nach Paragraph 73, Absatz 2, leg cit, im Falle einer vorübergehenden Entziehung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, leg cit im Entziehungsbescheid ausgesprochene Zeit mindestens fünf Jahre beträgt.