Verwaltungsgerichtshof
22.11.1983
83/11/0258
Nach Paragraph 123, Absatz eins, KFG ist der Bundesminister für Verkehr nur dann zur Entscheidung über Berufungen gegen Entziehungsbescheide zuständig, wenn die im Fall einer endgültigen Entziehung nach Paragraph 73, Absatz 2, leg cit, im Falle einer vorübergehenden Entziehung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, leg cit im Entziehungsbescheid ausgesprochene Zeit mindestens fünf Jahre beträgt.