Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Geschäftszahl

83/11/0249

Rechtssatz

Widerspricht ein Darlehensvertrag den Bestimmungen des Paragraph 3, KautionsschutzG, so kann sich nur der durch das Verbot des Paragraph 4, KautionsschutzG Geschützte auf die daraus resultierende Ungültigkeit des Vertrages berufen; er kann aber auch das Geschäft gelten lassen (Hinweis Krejci in Rummel, ABGB RdZ 249 zu Paragraph 879,).

Beachte

Besprechung in:

INFAS 1986/6, S 18;