Verwaltungsgerichtshof
10.04.1985
83/11/0240
GRS wie 82/11/0125 E 28. Juni 1983 RS 4
Bei Festlegung der Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.Bei Festlegung der Frist nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.