Verwaltungsgerichtshof
06.06.1984
83/11/0224
GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1
Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.