Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Geschäftszahl

83/11/0183

Rechtssatz

Zugrundezulegen ist der eingeklagte Bruttobetrag, sofern der entsprechende Nettobetrag im Verfahren nach dem IESG als berechtigt erkannt wurde.

Beachte

Siehe:

84/11/0215 E 13. März 1985 RS 1