Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

83/11/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0105 E 5. Dezember 1984 VwSlg 11602 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Dass eine Person während eines Teilzeitraumes ihres Rechtsverhältnisses, für das ihr eine Pension zugesichert wurde, Organmitglied im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, IESG war, schließt nicht schlechthin den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für geltend gemachte Ruhegenussansprüche aus; es sind vielmehr - immer unter der Voraussetzung, dass sich nicht auf Grund der getroffenen Vereinbarungen anderes ergibt - diese Ruhegeldansprüche im Verhältnis der Zeit, in der diese Person Organmitglied war, zu der Zeit, in der sie keine Organmitgliedschaft hatte, aber Arbeitnehmer war, zu kürzen.