Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

83/11/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0105 E 5. Dezember 1984 VwSlg 11602 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG eingetreten ist, haben - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 1151, ABGB und damit des Paragraph eins, Absatz eins, IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Die Organmitgliedschaft allein schließt aber nicht Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche aus, die aus einem (vor oder/und nach der Organmitgliedschaft bestandenen) Arbeitsverhältnis des Organmitgliedes erwachsen sind.