Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1984

Geschäftszahl

83/11/0143

Rechtssatz

Unter einem Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG ist nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sich-Irren zu verstehen (Hinweis E 26.4.1976, 2073/75 und E 15.4.1980, 3020/79).