Verwaltungsgerichtshof
16.05.1984
83/11/0143
GRS wie 0686/78 E 19. Juni 1978 RS 1
Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 bezieht sich in seinem unmittelbarer Anwendungsbereich auf die Partei, in dem sich aus Paragraph 12, AVG 1950 ergebenden Anwendungsbereich auf die von einer Partei bevollmächtigten Personen. Als Vertreter einer Partei muß ein Rechtsanwalt gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen getroffen haben, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die den Rechtsanwalt aus dem Bevollmächtigungsvertrag treffen. Nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 kann aber ein Verschulden des Konzipienten nicht schlechterdings einem Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwaltes gleichgesetzt werden.