Verwaltungsgerichtshof
16.05.1984
83/11/0143
Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich.