Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1984

Geschäftszahl

83/11/0143

Rechtssatz

Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich.