Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1984

Geschäftszahl

83/11/0143

Rechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.