Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1984

Geschäftszahl

83/11/0143

Rechtssatz

Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden - auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab -; es sind vielmehr einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend (Hinweis B 25.3.1976, 0265/75).