Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

83/11/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3256/80 E 23. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Inwieweit einer Person für Forderungen aus einem Beschäftigungsverhältnis Insolvenz- Ausfallgeld gebührt, hängt - unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsberechtigung - weder davon ab, ob sie während eines Teilzeitraumes ihrer Beschäftigung nicht Arbeitnehmer war, noch davon, wann ihre Ansprüche entstanden sind; hiefür ist vielmehr gem Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IESG allein ausschlaggebend, ob diese Forderungen (Forderungsteile) "aus dem Arbeitsverhältnis", d.h. aus dem insbesondere durch die persönliche Abhängigkeit charakterisierten Rechtsverhältnis, erwachsen sind.