Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Geschäftszahl

83/11/0116

Rechtssatz

Nur für die aus Anlass einer Insolvenz entstehenden Ansprüche eines Arbeitnehmers, sofern sie nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, entstehen (und kein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, vorliegt), gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld.