Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
83/11/0116
Nur für die aus Anlass einer Insolvenz entstehenden Ansprüche eines Arbeitnehmers, sofern sie nach Ablauf der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, entstehen (und kein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, vorliegt), gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld.