Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Geschäftszahl

83/11/0116

Rechtssatz

Ein wegen Krankheit verhinderter Angestellter verliert seine Gehaltsansprüche nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, AngG; das gilt nicht ohne weiteres für Sonderzahlungen und Kündigungsentschädigung.