Verwaltungsgerichtshof
10.05.1985
83/11/0113
Die Beurteilung der Frage, ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, setzt die Erhebung der gesamten Umstände des Einzelfalles voraus; dessen bedarf es auch zur Klärung der Frage, ob ein Rechtsverhältnis als Gesellschaftsverhältnis oder Dienstverhältnis zu werten ist (das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts schließt nicht ipso iure den Bestand eines Dienstverhältnisses aus). Dass als Dienstverhältnisse bezeichnete Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen, die gegen eine persönliche Abhängigkeit sprechende Elemente enthalten, eher den Verdacht von Scheindienstverhältnissen wachrufen als solche Gestaltungen zwischen Nichtangehörigen, ersetzt die Notwendigkeit einer genauen Prüfung nicht.