Verwaltungsgerichtshof
05.12.1984
83/11/0105
GRS wie 3256/80 E 23. März 1982 RS 1
Inwieweit einer Person für Forderungen aus einem Beschäftigungsverhältnis Insolvenz- Ausfallgeld gebührt, hängt - unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsberechtigung - weder davon ab, ob sie während eines Teilzeitraumes ihrer Beschäftigung nicht Arbeitnehmer war, noch davon, wann ihre Ansprüche entstanden sind; hiefür ist vielmehr gem Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, IESG allein ausschlaggebend, ob diese Forderungen (Forderungsteile) "aus dem Arbeitsverhältnis", d.h. aus dem insbesondere durch die persönliche Abhängigkeit charakterisierten Rechtsverhältnis, erwachsen sind.