Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1984

Geschäftszahl

83/11/0105

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, IESG vor, so steht Insolvenz-Ausfallgeld nicht nur für die ab dem im Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz genannten Zeitpunkt gebührenden Ruhegenussansprüche (diesfalls in der im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Höhe), sondern auch für die vor diesem Zeitpunkt gebührenden Ruhegenussansprüche zu (Hinweis E 26.1.1982, 2917/80, VwSlg 10642 A/1982).