Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1984

Geschäftszahl

83/11/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0161/66 E 14. Dezember 1966 VwSlg 7040 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig machen.